Informationen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2)
Bereich Veranstaltungen /öffentliches Leben in Pforzheim
Was gilt ab dem 1. März 2021 im Stadtkreis Pforzheim?
Corona Verordnung des Landes
► Kontakte bleiben weiterhin beschränkt
Kontaktbeschränkungen
Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum nur noch im Kreis des eigenen Haushalts plus höchstens eine weitere Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Die Regelung dient dazu besondere Härtefälle abzufangen.
Regelung für Kinderbetreuung: Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen zusammen in einer festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften betreut werden.
Appell: Verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen.
► Maskenpflicht
- In Fußgängerzonen gilt Maskenpflicht wenn der Abstand von 1,50 m zu anderen nicht sicher eingehalten werden kann.
- In geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind.
In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen "Alltagsmaske" getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- Im Einzelhandel
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
► Schulen und Kitas
- Grundschulen bieten seit dem 22. Februar Wechselunterricht an.
- Der Präsenzunterricht an Grundschulen soll jeweils mindestens 10 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen. Ergänzt wird der Präsenzunterricht durch Lernmaterialien im Fernlernen.
- An weiterführenden Schulen findet weiterhin kein Präsenzunterricht, sondern Fernunterricht statt.
- Sonderregelung für Abschlussklassen sind möglich und werden individuell festgelegt.
- Notbetreuungen sind eingerichtet. Ansprechpartner sind die Schulen und Kitas vor Ort.
- Ab dem 22. Februar 2021 nehmen in ganz Baden-Württemberg die Kindertagesstätten den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen auf.
► Der Einzelhandel muss schließen
Der Einzelhandel muss weiterhin weitgehend schließen.
Ausnahmen sind: Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z.B. Hofläden), Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker. Auch Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten, Banken und Poststellen, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte sowie der Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel haben geöffnet. Diese Betriebe dürfen einen Lieferservice anbieten. Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können ab 11.01.2021 Abholangebote (Click & Collect) anbieten. Dabei müssen feste Zeitfenster für die Abholung vereinbart werden. Die Hygiene- konzepte vor Ort müssen eingehalten und Warteschlangen vermieden werden.Der Betrieb von Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau- und Raiffeisenmärkten ist für den Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs zulässig.
Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen ab 1. März wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kund*innen innerhalb eines Zeitfensters. Kund*innen und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
Zulässig ist die praktische Fahrausbildung und die praktische Fahrerlaubnisprüfung. Bei der Durchführung ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die theoretische Fahrausbildung darf weiterhin nur im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden.
► Schutzmaßnahmen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen
Besuchsbeschränkung
Besucherinnen und Besucher müssen eine FFP2-Maske tragen und einen negativen Point-of-care (PoC)-Antigen-Test vorweisen. Dieser Test wird kostenfrei vor Ort durchgeführt.
Regelungen für Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen
Beschäftige in den Einrichtungen sind verpflichtet, drei Mal pro Woche einen Antigen-Test durchzuführen. Sie müssen zudem eine FFP2-Maske tragen.
Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohner*innen oder Patient*innen hat, ist von der FFP2- /KN95- /N95-Maskenpflicht ausgenommen.
► Schließung öffentlicher und privater Sportstätten für den Schul-, Studien und Freizeitsport
Öffentliche und private Sportstätten sind nur für den Reha-, Spitzen- und Profisport erlaubt. Auf Sportanlagen im Freien ist auch Freizeitsport alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um eine weitläufige Anlage handelt.
► Veranstaltungsverbot
Zur Kontaktreduzierung dürfen KEINE Veranstaltungen mehr stattfinden. Ausgenommen sind unter anderem Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten) oder Gremiensitzungen. Ebenfalls ausgenommen sind Veranstaltungen nach § 10 Abs. 4 CoronaVO sowie Versammlungen im Sinne des Artikel 8 GG.
Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften sind nur noch unter folgenden Bedingungen möglich:
der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist untersagt.
Die Teilnahme ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig, sofern es zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird. Die Daten der Besucher sind zu erfassen.
Veranstaltungen mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden
Die Landeskirchen haben teilweise weitergehende Regelungen getroffen.
► Körpernahe Dienstleistungen
Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen wie Friseure, Barbershops, Nagel- oder Sonnenstudios bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter geschlossen.
Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gegebenenfalls ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.
Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen wieder anbieten.
► Kontakte am Arbeitsplatz reduzieren
Ministerpräsident Kretschmann forderte die Arbeitgeber auf, wo immer möglich Home-Office zu ermöglichen oder vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 ganz zu schließen. Kantinen müssen überall dort schließen wo es die Arbeitsabläufe zulassen. Angebote zum Mitnehmen sind erlaubt.
Stufenplan für weitere ÖffnungenStand: 4. März 20211 MB
Regelungen für den Lockdown in Baden-WürttembergRegelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg ab 1. März 2021. Stand: 26.02.20211 MB
Verlängerter Lockdown in Baden-Württemberg ab 1. März 2021Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten. Stand: 26.02.2021654 KB
Information about Corona-Virus (COVID-19) in different languages
Corona-Verordnung - CoronaVO
CoronaVO |
Corona-Verordnung – CoronaVOVerordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) Vom 30. November 2020 (in der ab 1. März 2021 gültigen Fassung)559 KB
Weitere Verordnungen gegen die Ausbreitung des Coronavirus
Absonderung | Bäder und Saunen | Einreise-Quarantäne | Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen | Messen | Musik- und Jugendkunstschulen | Religiöse Veranstaltungen, Trauerfeiern | Sport | Studienbetrieb und Kunst | Spielplätze
Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO AbsonderungVerordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) Vom 10. Januar 2021 (in der ab 25. Februar 2021 gültigen Fassung)143 KB
Corona-Verordnung Bäder und Saunen – CoronaVO Bäder und SaunenVerordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen (Corona-Verordnung Bäder und Saunen – CoronaVO Bäder und Saunen) Vom 3. September 2020. Gültig ab 14. September 2020.128 KB
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQVerordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) Vom 17. Januar 2021 (in der ab 25. Februar 2021 gültigen Fassung)338 KB
Corona-Verordnung Krankenhäuser und PflegeeinrichtungenVerordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege (Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen – CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) Vom 25. Juni 2020 (in der ab 1. September 2020 gültigen Fassung)45 KB
Corona-Verordnung Messen – CoronaVO MessenVerordnung des Wirtschaftsministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Messen, Ausstellungen und Kongressen (Corona-Verordnung Messen – CoronaVO Messen). Vom 14. Juli 2020 in der ab 29. August 2020 gültigen Fassung24 KB
CoronaVO Musik-, Kunst- und JugendkunstschulenVerordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen – CoronaVO Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen) Vom 3. September 2020 (in der ab 23. Oktober geltenden Fassung)91 KB
CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei TodesfällenVerordnung des Kultusministeriums über Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (Corona-Verordnung religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen – CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen). Vom 15. Oktober 2020 (in der ab 20. Oktober 2020 gültigen Fassung).96 KB
CoronaVO SportVerordnung des Kultusministeriums und des Sozial-ministeriums zur Änderung der Verordnung über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) Vom 8. Oktober 2020 (in der ab 23. Oktober gültigen Fassung)110 KB
Corona-Verordnung Studienbetrieb - CoronaVO StudienbetriebVerordnung des Wissenschaftsministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums (Corona-Verordnung Studienbetrieb CoronaVO Studienbetrieb) Vom 1. Dezember 2020 (In der ab 15. Februar 2021 gültigen Fassung)21 KB
Spielplätze – Allgemeine Hygieneregeln des SozialministeriumsEmpfehlungen des Sozialministeriums gegen die Ausbreitung des Coronavirus243 KB
Weitere Bereiche
Einreise | Schulen & Bildungseinrichtungen | Sport | Fragen & Antworten
Bereich Schulen und Bildungseinrichtungen
Informationen zum Bereich Schulen /Bildung / Kinderbetreuung in Pforzheim finden Sie hier.
Sport
In der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Corona Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Für den Sport gilt, dass der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt wird:
"öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Skiaufstiegsanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport".
Durch die Regelungen sind alle städtischen Sporthallen und Freisportanlagen, vorerst bis einschließlich 07.03.2021 für den Vereinssport (ausgenommen Freizeit- und Amateurindividualsport und Spitzen- und Profisport) sowie sonstige anderweitige Nutzungen (ausgenommen Schulsport) geschlossen.
Gemäß Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 02.11.2020 wird "Spitzen- und Profisport" wie folgt definiert:
"Profi- und Spitzensportler sind Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient. Es sind Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler (Vollzeittätigkeit), Mannschaften, die in länderübergreifenden Ligen spielen, der 1. bis 3. Bundesligen aller Sportarten, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus, sowie professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer."
Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.
Sport und Bewegung im öffentlichen Raum ist möglich:
- alleine
- mit Angehörigen des eigenen Haushalts
- von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
Bei allen Aktivitäten im Freien sind die aktuell gültigen Regelungen einer Ausgangsbeschränkungen zu beachten.
Sollten Sportvereine einen entsprechenden Bedarf an städtischen Sportanlagen auf Grundlage dieser Definition haben, melden Sie sich gerne beim Amt für Bildung und Sport (für Sporthallen unter 07231/39-1160, für Freisportanlagen unter 07231/39-2414).
Nähere Informationen zur Auslegung der Verordnung in Bezug auf den Sport entnehmen Sie gerne den FAQs des Landes (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ ).
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Änderungen der Corona-Verordnung ab dem 11. Januar 2021, den Ausgangsbeschränkungen seit 12. Dezember 2020, zur aktuellen Corona-Verordnung und zur Maskenpflicht.
Schützen Sie sich und andere durch allgemeine Hygienemaßnahmen
- Kein Körperkontakt, wie Händeschütteln zu Begrüßung und Verabschiedung.
- Abstand halten beim Husten und Niesen, halten Sie dabei Armbeuge vor Mund und Nase,
- Waschen Sie die Hände regelmäßig gründlich mit Wasser und Seife,
- Vermeiden Sie Berührungen von Augen, Nase und Mund,
- Halten Sie Abstand zu offensichtlich erkrankten Personen